
Die aufschiebende Wirkung ist ein Begriff des Verwaltungsrechts. Er beschreibt eine mögliche Folge der Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, die nämlich dann, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs aufschiebende Wirkung hat, noch nicht vollzogen werden kann, bis über das Rechtsmit...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Aufschiebende_Wirkung

Vollzugshemmung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte. Sie ist in § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Grundsätzlich muss der Betroffene einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, den eine Behörde gegen ihn erlassen hat auch befolgen, wenn er ...
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Bedeutet, dass ein Bescheid nicht rechtskräftig wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist Berufung eingelegt wird.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42643

Von aufschiebender Wirkung spricht man, wenn die Einlegung von Widerspruch oder die Erhebung einer Anfechtungsklage zur Aussetzung des angegriffenen Verwaltungsaktes führen. Gemäß § 80 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Wann die aufschiebende Wirkung endet regelt § 80b VwGO. Grundsätzlich entfäl...
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https://www.lexexakt.de/glossar/aufschiebendewirkung.php
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